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   BGH, 14.01.1955 - 2 StR 323/54   

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BGH, 14.01.1955 - 2 StR 323/54 (https://dejure.org/1955,825)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1955 - 2 StR 323/54 (https://dejure.org/1955,825)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1955 - 2 StR 323/54 (https://dejure.org/1955,825)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 97
  • NJW 1955, 430
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.11.1955 - 1 StR 284/55

    Erschiessung eines abgesprungenen, von Luftwaffen-Angehörigen bereits

    Ob die Strafe nach § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 erlassen ist, hat die Strafvollstreckungsbehörde zu entscheiden (z.B. BGHSt 7, 97; 186, 189).
  • BGH, 11.10.1955 - 2 StR 264/55

    Rechtsmittel

    Ob bedingter Straferlaß nach § 2 Abs. 2 StFG in Frage kommt, hat die Strafkammer bei Erlaß des Urteils nicht zu entscheiden, da er kein Verfahrens-, sondern ein Vollstreckungshindernis ist (BGHSt 7, 97, 186 [189]).
  • BGH, 09.11.1965 - 1 StR 257/65

    Verurteilung wegen Doppelehe - Revision wegen fehlender Prüfung von

    Wenn das Landgericht zu der Auffassung gelangt, der Angeklagte habe die Tat aus gemeiner Gesinnung begangen, und wenn es deshalb das Verfahren nicht auf Grund des rheinländisch-pfälzischen Straffreiheitsgesetzes 1948 einstellt, dann wird es auch zu untersuchen haben, ob etwa die Straffreiheitsgesetze des Bundes 1949 und 1954 anzuwenden sind, insbesondere § 3 Abs. 1 StFG 1949, §§ 3, 9 StFG 1954 (vgl. BGH NJW 1955, 561 Nr. 32; BGH LM StFG 1954 § 3 Nr. 4) und schließlich § 2 Abs. 2 StFG 1949 (vgl. BGHSt 7, 97, 98 f) [BGH 14.01.1955 - 2 StR 323/54].
  • BGH, 25.05.1956 - 2 StR 321/55

    Rechtsmittel

    Das Gericht hat seine Entscheidung über Schuld und Strafe zu treffen, ohne Rücksicht auf die Möglichkeit eines bedingten Straferlasses (BGHSt 7, 97).
  • BGH, 11.05.1956 - 1 StR 485/55

    Rechtsmittel

    Die Prüfung der Frage, ob bedingte Straffreiheit nach § 2 Abs. 2 a.a.O. eingetreten ist, obliegt der Vollstreckungsbehörde, nicht dem Gericht; insoweit besteht nur ein Vollstreckungs-, kein Verfahrenshindernis (BGHSt 7, 97 und 186, 188 f; JZ 1951, 569).
  • BGH, 26.04.1955 - 1 StR 732/54

    Rechtsmittel

    Der bedingte Straferlass nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes, der allein in Frage kommt, ist erst festzustellen, wenn das Urteil rechtskräftig ist; und für diese Feststellung ist nicht das erkennende Gericht zuständig, dem das Straffreiheitsgesetz nur ganz bestimmte Aufgaben zugewiesen hat, sondern die Strafvollstreckungsbehörde, unter Umständen auch das zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Strafvollstreckung nach den §§ 458, 462 StPO zuständige Gericht (vgl BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951 in JZ 1951, 569; 4StR 385/53 vom 29. Oktober 1953; 2 StR 230/54 vom 11. Januar 1955; ferner BGHSt 7, 97).
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